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§ 1 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HmbKHG – Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte sowie qualitätsorientierte Versorgung der Bevölkerung in leistungs- und entwicklungsfähigen sowie sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern durch öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger sicherzustellen.

(2) Dieses Gesetz soll außerdem das Zusammenwirken der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern und damit zur Weiterentwicklung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Gesundheitswesens beitragen. Ziel des Gesetzes ist ferner die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens in enger Zusammenarbeit mit den hieran Beteiligten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 1 - 6d, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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