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§ 25 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 HmbKHG – Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehn

(1) Hat ein Krankenhausträger vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene notwendige Investitionskosten Darlehnsmittel eingesetzt, so werden auf Antrag die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Schuldendienstlasten gefördert.

(2) Darlehn, die innerhalb von zwei Jahren vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung nicht zwingend geboten war. Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschulung.

(3) Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden Abschreibungen für die mit den Darlehn finanzierten förderungsfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so muss der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag zurückzahlen. Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Absatz 1 geförderten Darlehn finanziert wurden, bleiben außer Betracht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/§§ 19 - 29, Vierter Abschnitt - Förderung von Krankenhäusern und Investitionsverträge/
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