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§ 30 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HmbKHG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter eines Krankenhauses vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Absatz 1 die durch Bescheid nach § 15a Absatz 3 begründete Verpflichtung, eine Notfallaufnahme einzurichten und zu betreiben, länger als nur vorübergehend nicht einhält,

  1. 2.

    entgegen § 5 Absatz 3 der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die notwendige Einsicht in Geschäftsunterlagen nicht gewährt oder den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zum Grundstück, zu Anlagen oder zu Einrichtungen nicht gestattet,

  1. 3.

    entgegen § 6b Maßnahmen der Qualitätssicherung nicht durchführt, eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten nicht bestellt oder ein auffällig gebliebenes Ergebnis für einen Qualitätsindikator nicht unverzüglich anzeigt,

  1. 4.

    entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die im Bescheid nach § 15a Absatz 3 festgelegte Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft nicht gewährleistet oder

  1. 5.

    entgegen § 15a Absatz 2 Satz 2 Änderungen der in § 15a Absatz 1 genannten Voraussetzungen der zuständigen Behörde nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKHG,HH - Hamburgisches Krankenhausgesetz/
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