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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 12 - 16a, Fünfter Abschnitt - Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)/
Dokument
§ 16a HAG
Heimarbeitsgesetz
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)
§ 16a HAG – Anordnungen
1Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13 und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen zu treffen sind. 2Neben den auf Grund von § 3 Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach § 139b der Gewerbeordnung wahr.
Zu § 16a: Eingefügt durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 12 - 16a, Fünfter Abschnitt - Gefahrenschutz (Arbeitsschutz und öffentlicher Gesundheitsschutz)/
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