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§ 194d SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Mitgliedschaft und Verfassung → Zweiter Titel – Satzung, Organe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 194d SGB V – Evaluierung

(1) 1Das Modellprojekt nach § 194a wird durch das Bundesministerium für Gesundheit wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. 2Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse per Online-Wahl und per Briefwahl abgegebenen Stimmen,

  2. 2.

    die Anzahl von doppelten Stimmabgaben sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl,

  3. 3.

    die Zahl der Versuche von manipulativen Angriffen auf die Sicherheitsarchitektur und deren Manipulationsresistenz,

  4. 4.

    die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren eine möglichst weitgehende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu erreichen sowie

  5. 5.

    die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.

(2) 1Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl eingesetzte Software hat eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. 2Dies schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein. 3Die Krankenkassen haben dem Bundesministerium für Gesundheit die für die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Zu § 194d: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 143 - 206, Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen/§§ 186 - 197b, Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung/§§ 194 - 197b, Zweiter Titel - Satzung, Organe/
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