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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 38 - 40, Achter Abschnitt - Wasserrechtliches Nachbarrecht/
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§ 38 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland
Achter Abschnitt – Wasserrechtliches Nachbarrecht
§ 38 NachbarG – Wild abfließendes Wasser
(1) Wild abfließendes Wasser ist oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließendes Quell- oder Niederschlagswasser.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten dürfen nicht
- 1.den Abfluss wild abfließenden Wassers auf andere Grundstücke verstärken,
- 2.den Zufluss wild abfließenden Wassers von anderen Grundstücken auf ihr Grundstück verhindern,
wenn dadurch die anderen Grundstücke erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten dürfen den Abfluss wild abfließenden Wassers von ihrem Grundstück auf andere Grundstücke mindern oder unterbinden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 38 - 40, Achter Abschnitt - Wasserrechtliches Nachbarrecht/
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