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§ 55 NachbarG
Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Landesrecht Saarland

Zwölfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: NachbarG,SL
Gliederungs-Nr.: 403-2
Normtyp: Gesetz

§ 55 NachbarG – Ausschluss des Beseitigungsanspruchs

(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, Spaliervorrichtungen und Pergolen, die geringere als die in den §§ 48 bis 54 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen oder der Herstellung Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.

(2) Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 48 bis 54.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/NachbarG,SL - Nachbarrechtsgesetz/§§ 48 - 56, Zwölfter Abschnitt - Grenzabstände für Pflanzen/