(1) Der Beamte auf Probe kann entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:
Bei Dienstunfähigkeit (§ 77) ist der Beamte auf Probe zu entlassen, wenn er nicht nach § 81 in den Ruhestand versetzt wird. § 77 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) Beamte auf Probe der in § 72 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten
zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten
ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr
sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde führt die Ermittlungen nach den Bestimmungen des Disziplinargesetzes durch.
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 76), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
(6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Entlassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben unberührt.