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§ 36 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Rechtliche Stellung der Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LBG – Fernbleiben vom Dienst (1)

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Auf Aufforderung hat der Beamte seine Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt oder einen von der Dienstbehörde bestimmten Arzt bestätigen zu lassen.

(2) Verliert der Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seinen Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 18 - 39, 1. - Pflichten/
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