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§ 93 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt III – Feststellung des Ergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 93 GLKrWO – Anzeige und Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde

1Das abschließende Wahlergebnis ist unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Nach Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses sind sämtliche Wahlunterlagen mit Ausnahme der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse, der Wahlscheine, der schriftlichen Wahlscheinanträge, der Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, der Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen, der Eintragungsscheine, der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen, der nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und der nicht gekennzeichneten Stimmzettel der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 87 - 94, Abschnitt III - Feststellung des Ergebnisses/
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