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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 6 - 9, Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften/
Dokument
§ 6 HAG
Heimarbeitsgesetz
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Allgemeine Schutzvorschriften
§ 6 HAG – Listenführung
1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.
Zu § 6: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 6 - 9, Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften/
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