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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 136 - 164b, Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen/§§ 157 - 161, Vierter Abschnitt - Sanierungsträger und andere Beauftragte/
Dokument
§ 158 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen → Vierter Abschnitt – Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 158 BauGB – Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
- 1.
das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
- 2.
das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
- 3.
das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
- 4.
die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 136 - 164b, Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen/§§ 157 - 161, Vierter Abschnitt - Sanierungsträger und andere Beauftragte/
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