Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 239 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Erster Teil – Überleitungsvorschriften

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 239 BauGB – Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung

Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung ( § 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 233 - 250, Viertes Kapitel - Überleitungs- und Schlussvorschriften/§§ 233 - 245f, Erster Teil - Überleitungsvorschriften/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.