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§ 29 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung → Erster Abschnitt – Zulässigkeit von Vorhaben

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 BauGB – Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 29 - 44, Dritter Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung/§§ 29 - 38, Erster Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben/