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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 29 - 44, Dritter Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung/§§ 29 - 38, Erster Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben/
Dokument
§ 30 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Dritter Teil – Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung → Erster Abschnitt – Zulässigkeit von Vorhaben
§ 30 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 29 - 44, Dritter Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung/§§ 29 - 38, Erster Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139663,36
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