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§ 12 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt I – Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 GLKrWO – Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen

Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei

  1. 1.
    der Vorbereitung der Wahl,
  2. 2.
    der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
  3. 3.
    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 12 - 33, Dritter Teil - Vorbereitung der Wahl/§§ 12 - 21, Abschnitt I - Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse/
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