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§ 67 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt II – Abstimmung

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 67 GLKrWO – Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen

1Die Gemeinde soll im Benehmen mit der Leitung kleinerer Krankenhäuser, kleinerer Alten- oder Pflegeheime und von Klöstern zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Wahlschein haben, vor einem beweglichen Wahlvorstand abstimmen. 2Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich dazu mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Einrichtung. 3 § 66 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl/§§ 59 - 68, Abschnitt II - Abstimmung/
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