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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 83 - 86, Abschnitt II - Ungültigkeit der Stimmvergabe/
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§ 86 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt II – Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 86 GLKrWO – Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl
Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,
- 1.wenn der Stimmzettel mehr Personen enthält, als Stimmen vergeben werden können,
- 2.wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
- 3.soweit eine sich bewerbende Person mehr als einmal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als eine Stimme erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 83 - 86, Abschnitt II - Ungültigkeit der Stimmvergabe/
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