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§ 95 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Siebter Teil – Ablehnung der Wahl, Nachwahlen

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 95 GLKrWO – Ablehnung der Wahl, Ausscheiden

(1) 1Die Erklärung, dass die Wahl abgelehnt wird, kann innerhalb der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über die Ablehnung widerrufen werden. 2Hält der Wahlausschuss eine Ablehnung für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als angenommen gilt. 3Hält er die Annahme eines nicht auf Grund eines Wahlvorschlags Gewählten für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.

(2) 1Ein zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert sein Amt mit Beginn der Amtszeit als erster Bürgermeister. 2Entsprechendes gilt für einen zum Landrat gewählten Kreisrat.

(3) Ist die Amtszeit des Wahlleiters beendet, verständigt der erste Bürgermeister oder der Landrat die Listennachfolger.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 95 - 96, Siebter Teil - Ablehnung der Wahl, Nachwahlen/
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