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Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
§ 8 KonzVO M-V – Wirtschaftsstrafsachen
(1) Für Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz, für die das Landgericht nach § 74 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz zuständig ist, ist
- 1.
das Landgericht Rostock für die Bezirke der Landgerichte Rostock und Stralsund,
- 2.
das Landgericht Schwerin für die Bezirke der Landgerichte Neubrandenburg und Schwerin
zuständig.
(2) Für Strafsachen wegen der in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten, die vor dem Amtsgericht verhandelt werden, ist
- 1.
das Amtsgericht Neubrandenburg für den Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg,
- 2.
das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Landgerichts Rostock,
- 3.
das Amtsgericht Schwerin für den Bezirk des Landgerichts Schwerin und
- 4.
das Amtsgericht Stralsund für den Bezirk des Landgerichts Stralsund
zuständig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/KonzVO M-V,MV - Konzentrationsverordnung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=188013,9
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