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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 12 - 33, Dritter Teil - Vorbereitung der Wahl/§§ 12 - 21, Abschnitt I - Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse/
Dokument
§ 17 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Vorbereitung der Wahl → Abschnitt I – Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse
§ 17 GLKrWO – Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bekannt,
- 1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
- 2.
dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt werden kann,
- 3.
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
- 5.
wie durch Briefwahl abgestimmt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 12 - 33, Dritter Teil - Vorbereitung der Wahl/§§ 12 - 21, Abschnitt I - Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2566382,18
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