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§ 68 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl → Abschnitt II – Abstimmung

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 GLKrWO – Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten

Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können nur durch Briefwahl wählen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl/§§ 59 - 68, Abschnitt II - Abstimmung/
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