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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 165 - 171, Zweiter Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen/
Dokument
§ 167 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Besonderes Städtebaurecht → Zweiter Teil – Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 167 BauGB – Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger
(1) 1Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen. 2 § 157 Absatz 1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. 2 § 159 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Absatz 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 165 - 171, Zweiter Teil - Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen/
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