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§ 21 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Sicherung der Bauleitplanung → Zweiter Abschnitt – Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 BauGB

(weggefallen)

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 1 - 135c, Erstes Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht/§§ 14 - 28, Zweiter Teil - Sicherung der Bauleitplanung/§§ 19 - 23, Zweiter Abschnitt - Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen/
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