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§ 88 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt III – Feststellung des Ergebnisses

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 88 GLKrWO – Schnellmeldungen

(1) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände melden das von ihnen festgestellte Stimmergebnis für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats der Gemeinde.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden fassen die Stimmergebnisse aller Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände zu einem Gemeindeergebnis zusammen und melden dieses

  1. 1.
    bei der Wahl des ersten Bürgermeisters dem Landratsamt, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für Statistik,
  2. 2.
    bei der Wahl des Landrats und des Kreistags an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen.

(3) Die Landratsämter fassen die von den Gemeinden gemeldeten Ergebnisse zu einem Landkreisergebnis zusammen und melden an das Landesamt für Statistik

  1. 1.
    die Ergebnisse der Wahl des Landrats und des Kreistags und
  2. 2.
    die zusammengefassten Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeister aller kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.

(4) Die kreisfreien Gemeinden melden die Ergebnisse der Wahl des Oberbürgermeisters und des Stadtrats an das Landesamt für Statistik.

(5) Die Einzelheiten legt das Landesamt für Statistik fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 87 - 94, Abschnitt III - Feststellung des Ergebnisses/
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