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§ 9 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 SLStatG – Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken sind Statistiken, deren Grunddaten ausschließlich im Geschäftsgang der Gerichte und Behörden des Landes sowie dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen. Geschäftsstatistiken sind nur zulässig, soweit sie der Aufgabenbewältigung der Ausgangsbehörde dienen.

(2) Die Geschäftsstatistiken dürfen nur von dem Teil der Behörde oder Verwaltungsstelle aufbereitet werden, in deren Geschäftsbereich die zu Grunde liegenden Vorgänge geführt werden. Die statistische Aufbereitung kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf das Statistische Amt übertragen werden. Das Statistische Amt ist mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörden berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen. Ist eine Statistikdienststelle eingerichtet, so kann der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken aus dieser Verwaltung auf die Statistikdienststelle übertragen.

(3) Statistiken gemäß Absatz 1 bedürfen keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

(4) Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
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