Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SLStatG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zu den Rechtsvorschriften des Bundes nur die Durchführung

    1. a)

      von statistischen Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und

    2. b)

      von Bundesstatistiken;

  2. 2.

    für Statistiken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLStatG,SL - Statistikgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.