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Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbDSG
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)

Vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) (1)  (2)

Geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67)

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Zweck1
Anwendungsbereich2
Datengeheimnis3
  
Zweiter Abschnitt  
Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten  
  
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten4
Erhebung personenbezogener Daten5
Zweckbindung6
Automatisierte Verfahren und Gemeinsame Dateien7
Verantwortung bei der Offenlegung personenbezogener Daten8
  
Dritter Abschnitt  
Besondere Verarbeitungssituationen  
  
Videoüberwachung9
Verarbeitung von Beschäftigtendaten10
Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher und historischer Forschung sowie Statistik11
Datenverarbeitung zu künstlerischen Zwecken12
  
Vierter Abschnitt  
Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten  
  
Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen13
Begnadigungsverfahren14
  
Fünfter Abschnitt  
Rechte der Betroffenen  
  
Beschränkung der Informationspflicht15
Beschränkung des Auskunftsrechts16
Beschränkung der Löschungspflicht17
Beschränkung der Benachrichtigungspflicht18
  
Sechster Abschnitt  
Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit  
  
Zuständigkeit19
Ernennungsvoraussetzungen20
Rechtsstellung21
Besondere Pflichten22
Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses23
Befugnisse und Rechte24
Verwaltungsgebühren25
  
Siebenter Abschnitt  
Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten  
  
Strafvorschrift26
Ordnungswidrigkeiten27
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) gilt die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als nach Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in ein Amt nach § 21 berufen. Ihre oder seine statusrechtliche Stellung bleibt unberührt. Die laufende Amtszeit gilt als nach § 21 begonnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDSG,HH - Hamburgisches Datenschutzgesetz/
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