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§ 4 NichtRSchutzG M-V
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NichtRSchutzG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-16
Normtyp: Gesetz

§ 4 NichtRSchutzG M-V – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

  1. 1.

    in einem Rauchverbotsbereich nach § 1 Abs. 1 oder 3 raucht, ohne dass ihm dies nach § 1 Abs. 2 erlaubt ist,

  2. 2.

    entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,

  3. 3.

    entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu einem Raucherbereich gestattet,

  4. 4.

    entgegen § 3 Satz 2 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht seiner Hinweispflicht nachkommt oder

  5. 5.

    entgegen § 3 Satz 3 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und

  2. 2.

    im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.

Zu § 4: Geändert durch G vom 17. 12. 2009 (GVOBl. M-V S. 738).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/NichtRSchutzG M-V,MV - Nichtraucherschutzgesetz/