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Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-a-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen
(Aufnahmegesetz - AufnG)

Vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 163)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Aufgabe1
Personenkreis2
Erstaufnahme, Verteilung, Zuweisung, vorläufige Inobhutnahme und Inobhutnahme3
Verordnungsermächtigung4
Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten5


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AufnG,HB - Aufnahmegesetz/
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