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§ 105 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Fünfter Teil – Schlußbestimmungen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 105 BremLWO – Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode der Bürgerschaft nach Artikel 76 der Landesverfassung finden bis zu einer Wiederherstellung der Übereinstimmung der Wahlperioden von Bürgerschaft und Stadtverordnetenversammlung und der Wahltage für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung Anwendung mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Abweichend von § 67 Abs. 2 Nr. 5 tritt auch in § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 7, § 60 Abs. 5 und §§ 64 und 65 Abs. 6 an die Stelle des Landeswahlleiters der Stadtwahlleiter;

  2. 2.

    § 68 Abs. 2 bis 5 und §§ 69 bis 71, 73 bis 75c finden keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 99 - 106, Fünfter Teil - Schlußbestimmungen/
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