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§ 105a BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Fünfter Teil – Schlußbestimmungen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 105a BremLWO – Zusammentreffen mit der Wahl zum Europäischen Parlament oder der Wahl zum Deutschen Bundestag

Findet eine der in dieser Verordnung geregelten Wahlen oder ein Volksentscheid am Tag einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder beider Wahlen statt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. 1.

    Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für sämtliche Wahlen und Volksentscheide sollen dieselben sein,

  2. 2.

    für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Wahl zum Deutschen Bundestag ist jeweils eine gesonderte Wahlurne zu verwenden,

  3. 3.

    Entschädigungen nach § 10 Absatz 2 werden auf ein Erfrischungsgeld nach § 10 der Europawahlordnung sowie auf ein Erfrischungsgeld nach § 10 der Bundeswahlordnung angerechnet,

  4. 4.

    der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 99 - 106, Fünfter Teil - Schlußbestimmungen/
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