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Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Erster Teil – Wahl der Bürgerschaft → Dritter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 54 BremLWO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Der Auszählwahlvorstand ermittelt für den Wahlbezirk das Wahlergebnis und stellt fest
- 1.
die Zahl der Wähler,
- 2.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
- 3.
die Zahl der für jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
- 4.
die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
- 5.
die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4) sowie
- 6.
die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 3 und 5).
(2) Im Wahlbereich Bremen beschränken sich die Feststellungen nach Absatz 1 auf die Stimmabgabe der deutschen Wähler (§ 30 Absatz 2a Satz 1 des Bremischen Wahlgesetzes).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 51 - 63, Dritter Abschnitt - Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168882,55