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Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LRZG
Referenz: 760-a-6


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 LRZG – Aufhebung des Bremischen Diskontsatz-Überleitungsgesetzes

Das Bremische Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 24. November 1998 (Brem.GBl. S. 337 - 760-a-6), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), wird aufgehoben.




§ 2 LRZG – Einführung neuer Zinssätze

(1) Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen der Freien Hansestadt Bremen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Basiszinssatz als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wird, tritt an seine Stelle der Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes lässt die Zuständigkeit für die untergesetzlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unberührt.

(3) Die in Absatz 1 geregelte Ersetzung des Zinssatzes begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.




§ 3 LRZG – Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 2 gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen.




§ 4 LRZG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.