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§ 3 LRZG
Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesreferenzzinsgesetz (LRZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LRZG
Referenz: 760-a-6

§ 3 LRZG – Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 2 gilt entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden und der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelung treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LRZG,HB - LandesreferenzzinsG/
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