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§ 173 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Vierzehnter Titel – Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 173 GVG – Öffentliche Urteilsverkündung

(1) Die Verkündung des Urteils sowie der Endentscheidung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt in jedem Falle öffentlich.

(2) Durch einen besonderen Beschluss des Gerichts kann unter den Voraussetzungen der §§ 171b und 172 auch für die Verkündung der Entscheidungsgründe oder eines Teiles davon die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Zu § 173: Geändert durch G vom 18. 12. 1986 (BGBl I S. 2496) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 169 - 183, Vierzehnter Titel - Öffentlichkeit und Sitzungspolizei/