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§ 195 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Sechzehnter Titel – Beratung und Abstimmung

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 195 GVG – Keine Verweigerung der Abstimmung

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 192 - 197, Sechzehnter Titel - Beratung und Abstimmung/
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