Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 192 - 197, Sechzehnter Titel - Beratung und Abstimmung/
Dokument
§ 195 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Sechzehnter Titel – Beratung und Abstimmung
§ 195 GVG – Keine Verweigerung der Abstimmung
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 192 - 197, Sechzehnter Titel - Beratung und Abstimmung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137459,233
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137459,233
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.