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§ 22a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Dritter Titel – Amtsgerichte

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 22a GVG – Vorsitzender des Präsidiums

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.

Zu § 22a: Geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2598, 2000 S. 1415).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 22 - 27, Dritter Titel - Amtsgerichte/
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