Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 191 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Fünfzehnter Titel – Gerichtssprache

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 191 GVG – Ausschließung und Ablehnung des Dolmetschers

1Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. 2Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 184 - 191a, Fünfzehnter Titel - Gerichtssprache/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.