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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 21a - 21j, Zweiter Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung/
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§ 21a GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Zweiter Titel – Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
§ 21a GVG – Präsidium
(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
- 1.bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
- 2.bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
- 3.bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
- 4.bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
- 5.bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.
Zu § 21a: Geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2598).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GVG - Gerichtsverfassungsgesetz/§§ 21a - 21j, Zweiter Titel - Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung/
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