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§ 18 VolksEG
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land

Titel: Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: VolksEG,HB
Gliederungs-Nr.: 112-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 VolksEG – Einreichung und Auswertung der Unterschriftsbogen

(1) Die Unterschriftsbogen sind spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung der Zulassung des Volksbegehrens bei der Gemeindebehörde der Stadtgemeinde einzureichen, in der die eingetragenen Personen ihre Hauptwohnung haben.

(2) Die Unterschriftsbogen sind fortlaufend zu nummerieren und mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen Unterschriften einzutragen sind. Die Zahl dieser Unterschriften ist aufzurechnen.

(3) Nach der Einreichung der Unterschriftsbogen mit der dazugehörigen Zusammenstellung können Unterschriften nicht mehr nachgereicht werden.

(4) Die Gemeindebehörden prüfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Volksbegehrens erreicht ist. Die Prüfung ist zügig durchzuführen; sie kann in Form von Stichproben durchgeführt werden. Die Prüfung kann abgebrochen werden, wenn auf Grund der Stichproben erwartet werden kann, dass die erforderliche Zahl erreicht ist. In diesen Fällen wird vermutet, dass das Volksbegehren ausreichend unterstützt ist. Die Gemeindebehörden leiten das Ergebnis ihrer Prüfung mit den Unterschriftsbogen unverzüglich dem Landeswahlleiter zu.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/VolksEG,HB - Volksentscheidsgesetz/§§ 1 - 21, Erster Teil - Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid im Land/