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§ 79 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 79 NVwVG – Besonderer Vollstreckungstitel

1Geldforderungen des Calenberger Kreditvereins, des Ritterschaftlichen Kreditinstituts des Fürstentums Lüneburg sowie des Ritterschaftlichen Kreditinstituts Stade aus Darlehen und im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten werden nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstreckt. 2Ein vor dem 1. Februar 2014 gestellter schriftlicher Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel. 3Ein danach gestellter Antrag ersetzt den vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel, wenn

  1. 1.

    eine Geldforderung aus einem Darlehen vollstreckt wird, die durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, oder

  2. 2.

    eine Geldforderung aus einem Grundpfandrecht vollstreckt wird, durch das eine Geldforderung aus einem Darlehen gesichert ist,

und der zugrunde liegende Darlehensvertrag sowie die Vereinbarung über die Bestellung oder die Abtretung des Grundpfandrechts vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sind. 4Der Gläubiger hat in dem Antrag zu versichern, dass die Schuldnerin oder der Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt worden ist. 5Für Klagen gegen den Antrag gelten § 797 Abs. 4 und 5 und § 800 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVwVG,NI - Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 75 - 82, Dritter Teil - Schlussvorschriften/