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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RiG,SL - Richtergesetz/§§ 8 - 41, Zweiter Teil - Richtervertretungen/§§ 15 - 25, II. Abschnitt - Richterräte/
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§ 22 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Zweiter Teil – Richtervertretungen → II. Abschnitt – Richterräte
§ 22 RiG – Eintritt der Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für die Dauer der Verhinderung.
(2) Die Ersatzmitglieder treten ein
- a)bei Verhältniswahl in der Reihenfolge der Vorschlagsliste, der das zu ersetzende Mitglied angehört,
- b)bei Mehrheitswahl in der Reihenfolge der jeweils höchsten Stimmenzahl, die auf sie entfallen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RiG,SL - Richtergesetz/§§ 8 - 41, Zweiter Teil - Richtervertretungen/§§ 15 - 25, II. Abschnitt - Richterräte/
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