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§ 24a RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Richtervertretungen → II. Abschnitt – Richterräte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 24a RiG – Hauptrichterrat

(1) Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird bei dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ein Hauptrichterrat gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht. Fünf Mitglieder werden von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und jeweils ein Mitglied von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gewählt.

(2) Für die Wahl des Hauptrichterrates gelten die Vorschriften der §§ 18 bis 23 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes findet nicht statt. Kommt ein Wahlvorstand für die Wahl eines Hauptrichterrates nicht nach § 19 Abs. 1 zu Stande, so wird er vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt.

(3) Werden die Richterräte und der Hauptrichterrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Gerichten bestehenden Wahlvorstände die Wahlen für den Hauptrichterrat im Auftrag des Wahlvorstandes für den Hauptrichterrat durch; anderenfalls bestellen auf sein Ersuchen die Richterräte oder, wenn solche bei dem Gericht nicht bestehen, der Leiter des Gerichts die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Hauptrichterrates.

(4) § 24 gilt mit der Maßgabe, dass der Hauptrichterrat in den Hauptpersonalrat zwei Vertreter entsendet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RiG,SL - Richtergesetz/§§ 8 - 41, Zweiter Teil - Richtervertretungen/§§ 15 - 25, II. Abschnitt - Richterräte/
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