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§ 6 RAVG
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen (RAVG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 303-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 RAVG – Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten

(1) Die Mitglieder der Rechtsanwaltsversorgung sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge verpflichtet. Der Regelpflichtbetrag ist einkommensbezogen zu bemessen und darf den jeweiligen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht übersteigen. Die Satzung kann Mindestbeiträge und die Ermäßigung der Beitragspflicht vorsehen. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können Säumniszuschläge und bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen nach Maßgabe der Satzung erhoben und durch Bescheid festgesetzt werden. Die Beitreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen, Zinsen, Gebühren und Kosten sowie eine sonst erforderliche Vollstreckung erfolgen im Verwaltungswege nach den jeweils geltenden Landesvorschriften.

(3) Die Rechtsanwaltsversorgung kann von den Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse sind unaufgefordert mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Solange ein hierzu Verpflichteter der Auskunfts- oder Nachweispflicht nicht nachkommt, können nach Maßgabe der Satzung die Höchstbeträge an Beiträgen und Gebühren festgesetzt und Leistungen zurückbehalten werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/RAVG,HB - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/