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§ 15 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremIngG – Kammermitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

  1. 1.

    alle nach § 6 Abs. 1 in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eingetragenen,

  2. 2.

    alle im Lande Bremen zugelassenen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik und Standsicherheit,

  3. 3.

    alle im Lande Bremen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und

  4. 4.

    alle nach § 13 Absatz 2 in die Liste der Bauvorlageberechtigten und alle nach § 13a Absatz 2 in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner Eingetragenen.

Als freiwillige Mitglieder sind auf Antrag Personen aufzunehmen, die die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach § 1 führen dürfen und im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben; die Aufnahme kann nach § 7 versagt werden.

(2) Mitglied der Ingenieurkammer ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

(3) Pflichtmitglieder scheiden als solche aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in der Liste der Bauvorlageberechtigten gelöscht wird oder wenn ihre Zulassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur endet, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Sie können jedoch auf Antrag freiwilliges Mitglied werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 7 vorliegt. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie dies beantragen oder die Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.

(4) Über die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Für das Eintragungsverfahren und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremIngG,HB - Bremisches Ingenieurgesetz/§§ 11 - 24, Teil 3 - Ingenieurkammer/
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