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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremIngG,HB - Bremisches Ingenieurgesetz/§§ 30 - 32, Teil 5 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen/
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§ 30 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen
Teil 5 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen
§ 30 BremIngG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den §§ 1, 2 Absatz 9, §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" oder "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 oder des § 5 Absatz 2 und 3 hinweist, führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremIngG,HB - Bremisches Ingenieurgesetz/§§ 30 - 32, Teil 5 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen/
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