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§ 1 LaFamKaV
Verordnung über die Landesfamilienkasse (LaFamKaV)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Landesfamilienkasse (LaFamKaV)
Normgeber: Bremen

Amtliche Abkürzung: LaFamKaV
Referenz: 85-a-3

§ 1 LaFamKaV

(1) Der Eigenbetrieb Performa Nord kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von anderen Familienkassen übertragen werden.

(2) Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Landesfamilienkasse und der übertragenden Familienkasse.

(3) Die Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 10 des Finanzverwaltungsgesetzes ein.

(4) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundesamt für Finanzen an.

(5) Der Senator für Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift das Nähere zur Durchführung dieser Verordnung bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LaFamKaV,HB - LandesfamilienkassenV/
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