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§ 105 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 9 – Besondere Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 LBG – Polizeidienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Polizeivollzugskraft den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt (funktionsbezogene Dienstfähigkeit).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 99 - 107, Abschnitt 9 - Besondere Beamtengruppen/§§ 100 - 105, Unterabschnitt 2 - Polizei/