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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 48 - 91, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 52 - 59, Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit/
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§ 56 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit
§ 56 LBG – Höchstdauer
Die Dauer von Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und von Beurlaubung ohne Dienstbezüge darf zwölf Jahre nicht überschreiten. In den Fällen des § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG,BE - Landesbeamtengesetz/§§ 48 - 91, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 52 - 59, Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit/
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